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Der Jugendhilfeausschuss soll spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit der Vertretungskörperschaft einberufen werden.
Nach Ablauf der Amtszeit führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Ausschuss gebildet ist. 2. Abschnitt Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe