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Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, zugleich als Landesjugendamt, wahrgenommen. Bei Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und bei Kindertagespflege nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers durch das Ministerium für Bildung und Kultur wahrgenommen; dies erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, soweit das Landesjugendamt berührt ist. Überörtlicher Träger für die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Regelformen der allgemein bildenden Schulen und an den Förderschulen ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Die überörtlichen Träger stimmen ihre Jugendhilfeplanung aufeinander ab und tragen mit ihren Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung.