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Die Rücknahme und der Widerruf der Zuteilungs- und der Festsetzungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Fördermittel richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Teil 3 Angemessenheit der Personal- und Sachkosten und Höhe der Finanzierungsbeteiligung des Landes (§ 13 Satz 2 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44…
Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44…
Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln die Bestimmungen des…
Diese Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des…
Fordert das Land Fördermittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 7 Absatz 1 ZuInvG.
Zuständig für die Entscheidung über Rücknahme und Widerruf der Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist die anerkennende Stelle. §§ 48 und 49 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.