§ 19 KHGSL§30RegV SL 2006
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit der Fördermittelbescheid gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen ist.
Soweit bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung die förderfähigen Ausgaben den Bewilligungsbetrag unterschreiten, ist die Hälfte des Differenzbetrages zurückzuzahlen, es sei denn, dass nur Teile der Maßnahme durchgeführt wurden. Ansonsten ist der gesamte Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.