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Die angemessenen Sachkosten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den Trägerverbänden der Beratungsstellen als Pauschale durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sachkosten in Höhe dieser Pauschale werden für die festangestellten Beratungs- und Verwaltungskräfte einer Beratungsstelle pro VZÄ bewilligt.
Im Einzelfall werden Sachkosten für eine Beratung zur vertraulichen Geburt gemäß § 28 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle gesondert erstattet.
Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
Diese Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des…
gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Beratungen…
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
Das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz ist durch Rechtsverordnung der für die Schwangerschaftsberatung zuständigen obersten…
Das Land gewährleistet gemäß § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots der nach den §§ 3 und 8 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.