Gesetze
Gesetz wird geladen …
Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist die kreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu erbringen.
Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Übergängen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.
Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen…
Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Teils 2…
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden wirken gemeinsam darauf hin, dass geeignete…
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe…
Werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt…
Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XIV ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.