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Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.
Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren…
Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden…
Zwischen den Trägern von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und den zugewiesenen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wird mit der Aufnahme ein…
Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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