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Zuwendungsempfänger können nur Träger anerkannter Stellen sein, die im Saarland tätig sind.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit stellt im Benehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ein Verzeichnis auf. Entsprechend dem Einwohnerschlüssel 1:100.000 werden in das Verzeichnis höchstens elf nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannte Stellen aufgenommen. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn eine Stelle in das Verzeichnis aufgenommen worden ist.
Besonders berücksichtigt werden im Verzeichnis diejenigen Stellen, die im Saarland bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung tätig waren. [1]
Die Stelle muss eine für die Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) besonders qualifizierte Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren beschäftigen, die Leistungen in angemessenem Umfang nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren erbringt.