§ 31 Abs. 1 AgrarOLkVVerordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU)…
§ 18 Nr. 2 AgrarOLkGAndrohung von Vergeltungsmaßnahmen
seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts…
§ 36 Nr. 2 AgrarOLkGVerfahrensbeteiligte
die Durchsetzungsbehörde,
Art. 1 32026R0697VERORDNUNG (EU) 2026/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind
Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs…
Erwägungsgrund 20 32026R0697VERORDNUNG (EU) 2026/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind
Da die Richtlinie (EU) 2019/633 Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern schützt und…