AgrarOLkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 AgrarOLkGAufschiebende WirkungGesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich · Teil 3, Kapitel 1, Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 § 32§ 34 Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.