§ 52b AgrarOLkG
Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1)
Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1.
2.
in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
(2)
§ 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.