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Die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2016 bis zum 31. Januar 2017 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
Die monatlichen Auszahlungsbeträge nach Absatz 1 für den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken werden von den jeweils monatlich gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen in Höhe von 30,1 Prozent der Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 2 genannte Anteil dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten entspricht.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 2 genannte Anteil dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatz entspricht zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.