Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2017 bis zum 22. März 2018 an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2017 nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen angerechnet.
Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 sinngemäß für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2018 für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 die Prozentpunkte für das Jahr 2018 nach § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden. Die nach § 2 Absatz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Satz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet.