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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2020 bis zum 15. Februar 2021 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 3 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2021 für das Jahr 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils nach Absatz 1 Satz 2 anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 berücksichtigt werden. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.