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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2021 bis zum 15. Februar 2022 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 4 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die im Jahr 2022 zu erlassen ist, sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2022 für das Jahr 2022 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind. Soweit vonseiten des Bundes im Jahr 2023 eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.