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Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gelten die Absätze 3 und 4.
Werden bei einzelnen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die für die übrigen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Satz 1 gilt auch bei entsprechenden Überzahlungen des Regionalverbandes Saarbrücken in Bezug auf die Landkreise, denen in den betreffenden Monaten eine Bundesbeteiligung auszuzahlen ist.
Werden bei einzelnen oder allen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehr als einem Monat erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von den betreffenden Landkreisen kurzfristig eine Rückzahlung eines Teils des überzahlten Betrages verlangen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
Nachzahlungen werden im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes zusätzlich an die betroffenen Landkreise ausgezahlt. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen an die einzelnen Landkreise ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 3 erstreckt sich über mehrere Monate. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.