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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland enthaltenen 16,6 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2017 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung im Sinne des § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den in § 2a Absatz 6 Satz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 genannten prozentualen Anteilen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Auszahlungsbeträge werden die bisher vorläufig nach § 2a Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
Nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird die dem Saarland für das Jahr 2017 zustehende Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch endgültig auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt.
Die endgültige Verteilung nach Absatz 3 auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2017 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen sind der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ zu entnehmen. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Demnach ergeben sich folgende prozentuale Anteile: - Landkreis Merzig-Wadern 8,63 Prozent - Landkreis Neunkirchen 12,58 Prozent - Landkreis Saarlouis 16,25 Prozent - Saarpfalz-Kreis 12,30 Prozent - Landkreis St. Wendel 6,23 Prozent - Regionalverband Saarbrücken 44,01 Prozent Die Ermittlung der prozentualen Anteile nach Satz 4 ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei der Auszahlung der nach den Absätzen 3 und 4 errechneten Bundesbeteiligungen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorläufig ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet oder gesondert zurückgefordert. Sich ergebende Nachzahlungen werden zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2018 für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, mit der Maßgabe, dass die Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach den prozentualen Anteilen nach § 2a Absatz 2 Satz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 erfolgt; die nach § 2a Absatz 7 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Halbsatz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet. Ab dem Inkrafttreten der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 werden die in Absatz 1 genannten 16,6 Prozentpunkte durch die in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 nachträglich für das Jahr 2018 für das Saarland festgelegten 13,1 Prozentpunkte ersetzt und der Verteilschlüssel in Absatz 4 Satz 4 angewandt, und zwar rückwirkend auf alle bisher nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Sich nach der Rückrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden mit zukünftigen Zahlungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet oder gesondert zurückgefordert. Die nach diesem Absatz für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.