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Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 15. Februar 2022 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1. Korrekturen im Sinne von Satz 1 werden nur in den Fällen bei der endgültigen Festsetzung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend § 3 Absatz 2 berücksichtigt, in denen die Abrechnung der Korrekturbeträge mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der endgültigen Festsetzung der Bundesbeteiligung erfolgt; alle anderen Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung nach § 3 Absatz 2. In den Fällen, in denen eine Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Landkreis hat seinerseits dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstatteten Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 5 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Satz 2 wird ermittelt aus der Summe der in den Absätzen 4 bis 6 genannten prozentualen Anteile, gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht dem für das Saarland in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz zuzüglich der Prozentpunkte, die nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurden. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entspricht den in der im Jahr 2022 nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2021 festzusetzenden Prozentpunkten nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 6,0 Prozentpunkte.
Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages gilt § 5 Absatz 5.
Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für Korrekturen des Regionalverbandes Saarbrücken.