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Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag an Prozentpunkten aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 6,0 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten. Der Gesamtbetrag an Verteilsumme wird ermittelt durch den Gesamtbetrag an Prozentpunkten nach Satz 1, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2022 für das Jahr 2021 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 2 ermittelte Gesamtbetrag an Verteilsumme wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2022 für das Jahr 2021 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2020 und der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2019.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen nach Nummer 1.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2020 nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2021 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu: 7,18 Prozent 12,01 Prozent 15,70 Prozent 10,91 Prozent 6,74 Prozent 47,46 Prozent Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der Anlage zu entnehmen.
Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 6,0 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 für das Jahr 2021 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt.
Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die bisher für das Jahr 2021 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden mit der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligung verrechnet.
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2022 für das Jahr 2022 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2022 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 6,0 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2022 durch die dort für das Saarland für das Jahr 2022 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2022 werden entsprechend den Anteilen, die für die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes des Jahres 2020 festgesetzt wurden, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bereits für das Jahr 2022 ausgezahlten Abschlagszahlungen sind durch Verrechnung zu berücksichtigen. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2022 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach dem Inkrafttreten der im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes mit den nach der vorgenannten im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung für das Jahr 2022 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen verrechnet.