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Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gilt Absatz 3.
Werden bei einzelnen Gemeindeverbänden in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung nach Absatz 1 mit den Auszahlungsbeträgen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die für die übrigen Gemeindeverbände errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Zusätzlich kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bei über mehrere Monate zu verrechnenden Überzahlungen Teilbeträge im Rahmen von Aufforderungen zu Rückzahlungen gegenüber dem überzahlten Gemeindeverband geltend machen.
Nachzahlungen werden zusätzlich im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die betroffenen Gemeindeverbände ausgezahlt. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen über mehrere Monate an die betroffenen Gemeindeverbände ausgezahlt werden.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.