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Bei Vorinhaftierungen in Nordrhein-Westfalen übermittelt die Justizvollzugsbehörde, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Unterbringungseinrichtung oder eine Unterbringungseinrichtung, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Justizvollzugsbehörde oder einer anderen Unterbringungseinrichtung personenbezogene Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der Untergebrachten oder Gefangenen. Diese Daten umfassen insbesondere die Identitätsdaten der Vorinhaftierten, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Untergebrachte, Besuchsverbote und Daten zu Sanktionen und besonderen Sicherungsmaßnahmen der Vorinhaftierten. Die Unterbringungseinrichtung kann diese personenbezogenen Daten auch unter Zweckänderung im Sinne von § 42 Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.
Bei Vorinhaftierungen übermitteln die Vollzugsbehörden, in denen eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, in der Regel die Identitätsdaten des Gefangenen, die…
Zur Erfüllung der ihr nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Untersuchungshaftvollzugsgesetz…
Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden,…
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.