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Am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler/Schülerinnen des Bildungsganges I ohne förmliche Zulassung teil. Steht bereits auf Grund der Vornoten fest, dass der Schüler/die Schülerin bei unterstellten optimalen Ergebnissen der Prüfung den Hauptschulabschluss nicht erreichen kann, so nimmt er/sie nicht an der Prüfung teil.
Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses von der Prüfung zurück, so wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 2 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.