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Diese Hafenordnung gilt für alle Häfen und Umschlagstellen im Saarland, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht worden sind.
Für nach Absatz 1 nicht bekannt gemachte Umschlagstellen gelten diese Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Diese Verordnung gilt nicht für:
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, sowie Bauhöfe des Bundes,
Häfen und Anlegestellen, die ausschließlich der Fahrgastschifffahrt oder der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen.
Das Hafengebiet der einzelnen Häfen wird in vom Minister für Wirtschaft festgestellten Übersichtskarten dargestellt. Die Fläche des Hafens wird in der Übersichtskarte rot umgrenzt und wasserseitig flächig blau angelegt. Die Übersichtskarte des Hafens wird bei dem jeweiligen Hafenunternehmer niedergelegt. Eine weitere Ausfertigung liegt bei der Hafenbehörde auf. Die Karten können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.