Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen im Hafen sind verboten.
Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.
Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten.
Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.
Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.
Fahrgastschifffahrt sowie Sport- und Freizeitschiffahrt zu betreiben oder entsprechende Fahrzeuge zu Wasser zu lassen,
Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis…
Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis des Betreibers des Hafens oder…
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.