Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Kuratoriums (Kuratorin bzw. Kurator). Darüber hinaus gehören dem Kuratorium an: Im Kuratorium sollen Personen mit kunst- oder kulturwissenschaftlichem und ökonomischem Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht im Dienst der Stiftung stehen.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kuratorin bzw. des Kurators,
mindestens neun und höchstens zwölf weitere Mitglieder.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kuratorin bzw. des Kurators und die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Ministerin oder des Ministers für Bildung und Kultur durch die Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann für den Rest der Amtszeit eine neue Berufung erfolgen. Diese hat zu erfolgen, wenn anderenfalls die in Absatz 1 geregelte Mindestzahl von elf Mitgliedern unterschritten wäre. Wiederholte Berufungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Inneres und Sport können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
Die oder der Vorsitzende des Beirates kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
Die oder der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.