§ 100 AKG
Kraftloswerden von Wertpapieren
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.