AKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 112 AKGInkrafttretenGesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden · Sechster Teil, Dritter Abschnitt § 111Anlage Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.