§ 107 AKG
Freistellung von Verwaltungsgebühren
Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.