§ 3 AlsbMarEppÜbschwV SL
Verboten sind:
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
Einer Genehmigung durch den Landkreis St. Wendel bzw. Neunkirchen untere Wasserbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bedürfen: Die Genehmigung kann befristet werden.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
Lagern von Stoffen,
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde herzustellen.