§ 4 AlsbMarEppÜbschwV SL
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h) SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.