Anlage 4 AltLandPflSchV
(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1 MaßnahmeRisikominderungsfaktorRegulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens 0,6 Metern50 % Minderung 0,9 Metern70 % Minderungvorhanden ist.Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter50 % MinderungAnlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung80 %Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt.50 %Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmittelna)Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung90 % MinderungAnwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:mehr als 4 Meter50 %bis 4 Meter70 % MinderungVerwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts mit einer Verlustminderungvon mindestens 90 %90 % Minderungvon mindestens 95 %95 % MinderungAnlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche, die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht50 %