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Der Berechnung des Erstattungsbetrages eines Trägers der praktischen Ausbildung sind pauschalierte Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sowie das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Ausbildungsjahres zugrunde zu legen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Berechnung der Erstattungsbeträge anhand der nachweislich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die zuständige Stelle legt die Pauschalierung nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, des Landesamts für Soziales sowie der Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen fest. Diese Pauschalen bilden für die Ausbildungsvergütung die Obergrenze der zu berücksichtigenden Erstattungsbeträge.
Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Ausgleichsmasse:
die Erstattungsbeträge (Absatz 1), die bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind,
das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Ausbildungsjahres (Absatz 1), soweit dieses vorliegt,
entstandene Überschüsse oder Defizite,
einen Betrag zur Sicherung des Ausfallrisikos pauschal in Höhe von 3,0 Prozent des Gesamtbetrages der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3 und
die ihr entstehenden Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 1,5 Prozent des Gesamtbetrages der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3. Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Finanzbedarfs eine geringere Höhe der Verwaltungskostenpauschale im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für das Ausbildungsjahr durch Bescheid festlegen. Die Höhe ist im Amtsblatt des Saarlandes vor dem 1. Oktober 2020 zu veröffentlichen.
Der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrages sind die betrieblichen Erträge aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen, für die diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb des Pflegegrades 1 sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller von § 3 Absatz 3 erfassten sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. Auf Antrag einer der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten, nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen oder einer der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten ausgleichspflichtigen ambulanten Pflegeeinrichtungen werden abweichend von Satz 1 die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt, wenn diese nachweislich um mindestens 10 Prozent geringer sind als die betrieblichen Erträge im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei ausgleichspflichtigen Einrichtungen, die nach Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres neu eröffnet worden sind, sind die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge zugrunde zu legen.
im stationären Bereich aus Leistungen gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 84 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung und
im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß § 89 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung
Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet.
Stufe:Es werden jeweils getrennt die betrieblichen Erträge nach Absatz 3 zu sektoralen Teilbeträgen zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsmasse entspricht dem Verhältnis der sektoralen Teilbeträge zueinander.
für die in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genanntenaa) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen vollstationären Einrichtungen („zugelassen vollstationär“),bb) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen teilstationären Einrichtungen („zugelassen teilstationär“) undcc) nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen sonstigen stationären Einrichtungen („Sonstige“) und
als Pflegeeinrichtungen zugelassenen vollstationären Einrichtungen („zugelassen vollstationär“),
für die in § 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten Einrichtungen („zugelassen ambulant“)
als Pflegeeinrichtungen zugelassenen teilstationären Einrichtungen („zugelassen teilstationär“) und
nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen sonstigen stationären Einrichtungen („Sonstige“) und
Stufe:
Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) oder Doppelbuchstabe bb) genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen „zugelassen vollstationär“ oder „zugelassen teilstationär“ entspricht jeweils dem Verhältnis der vollstationären oder teilstationären Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen aller in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Einrichtungen zum Stichtag 1. Oktober. Liegt die durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 Prozent oder bei teilstationären Plätzen unter 55 Prozent der Plätze, so wird auf Antrag der Einrichtung anstelle der Plätze die durchschnittliche Auslastung der Einrichtung im ersten Halbjahr der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegt.
Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) oder Buchstabe b) genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen „Sonstige“ oder „zugelassen ambulant“ entspricht dem Verhältnis der betrieblichen Erträge nach Absatz 3 dieser Einrichtung zu den nach Absatz 3 ermittelten betrieblichen Erträgen der betreffenden Einrichtung insgesamt.
Übermitteln die ausgleichspflichtigen Einrichtungen der zuständigen Stelle die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder weisen sie trotz Aufforderung der zuständigen Stelle die Richtigkeit der Angaben nicht nach, kann die zuständige Stelle die Beträge schätzen und die um 10 Prozent erhöhten Beträge bei ambulanten und sonstigen stationären Einrichtungen sowie eine um 10 Prozent erhöhte maßgebliche Platzzahl (aufgerundet auf volle Plätze) bei stationären und teilstationären Einrichtungen der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrunde legen.