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Die Mittel, die für die Erstattung nach § 4 und zur Deckung der nach dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten der zuständigen Stelle erforderlich sind, werden als Ausgleichsbeträge von den in § 3 Absatz 3 genannten Einrichtungen erhoben.
Die nach Absatz 1 zur Zahlung der Ausgleichsbeträge verpflichteten Einrichtungen haben der zuständigen Stelle jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben zu übermitteln. Erforderliche Angaben sind insoweit: Übermittelt die Einrichtung falsche Angaben, geht dies zu ihren Lasten.
die Art der Einrichtung (vollstationär, teilstationär, ambulant, Sonstige),
die Platzzahl zum Stichtag 1. Oktober des Ausbildungsjahres sowie
die Angabe der Summe aller tatsächlich erwirtschafteten betrieblichen Erträge aus Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen, bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Die Zuständige Stelle prüft jährlich bei bis zu fünf von hundert zufällig ermittelten Einrichtungen die Richtigkeit der Angaben zu den betrieblichen Erträgen; eine sachgerechte Differenzierung der Quote nach Sektoren ist dabei möglich. Dazu muss die in die Stichprobe einbezogene Einrichtung eine Bestätigung durch eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch einen anderen unabhängigen zur Prüfung befähigten Dritten vorlegen. Unabhängig davon hat die zuständige Stelle bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zu den betrieblichen Erträgen das Recht, einen Nachweis in gleicher Weise zu verlangen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift oder entgegen § 3 Absatz 4, Absatz 5 oder § 4 Absatz 2 der zuständigen Stelle die zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.