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Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin der Klasse und von einem/einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten weiteren Fachlehrer/Fachlehrerin beurteilt.
Weichen die Noten der beiden Korrektoren/Korrektorinnen voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest; er/sie kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/Fachlehrerinnen hinzuziehen.
Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.
Die Schulaufsichtsbehörde kann nach der ersten Korrektur für die einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorenkonferenzen/Korrektorinnenkonferenzen einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden. Hierbei sind die Fachlehrer/Fachlehrerinnen, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören. Abschnitt IV Mündliche Prüfung