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Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Fachstufe II und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit. Im Fall des Absatzes 2 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.
Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf für die einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorinnen- und Korrektorenkonferenzen einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden.
Die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen erst mit dem Gesamtprüfungsergebnis (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben. c) Mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie bei Schulfremden in allen Fachrichtungen