Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Leiter/Die Leiterin jeder Abschlussklasse legt für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission je eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält:
laufende Nummern,
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler/Schülerinnen,
die Fächer der mündlichen Prüfung (§ 14),
die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses der Unterstufe und des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe sowie die gemäß § 9 Abs. 2 gebildeten Noten,
die Vornoten (§ 9),
besondere Bemerkungen,
die Endnoten (§ 19),
das Ergebnis der Prüfung (§ 20).