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Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden den Prüfungsplan fest.
Eine mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Eventuell notwendige Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer.
Die mündliche Prüfung in einer Fremdsprache wird grundsätzlich in einer Gruppe von zwei Schülern/Schülerinnen durchgeführt. Eine besondere Lernleistung kann in einer Gruppe von bis zu drei Schülern/Schülerinnen erbracht werden. In allen anderen Fällen werden die Schüler/Schülerinnen einzeln geprüft.
Die Mitglieder des Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt V Abschluss der Prüfung