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Am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler/Schülerinnen der Oberstufe des Bildungsganges II ohne förmliche Zulassung teil. Steht bereits auf Grund der Vornoten fest, dass der Schüler/die Schülerin bei unterstellten optimalen Ergebnissen der Prüfung den mittleren Bildungsabschluss nicht erreichen kann, so nimmt er/sie nicht an der Prüfung teil.
Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Festsetzung der Vornoten von der Prüfung zurück, so wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt. In diesen Fällen kann der Schüler/die Schülerin bis zum Unterrichtsende im laufenden Schuljahr am Unterricht der Unterstufe teilnehmen, wenn er/sie die Prüfung wiederholen will. Eine neue Versetzungsentscheidung ergeht nicht; ein Jahreszeugnis wird nicht ausgestellt. Leistungen, die während der Wiederholungszeit in der Unterstufe erreicht werden, sind mit den Leistungen des folgenden Halbjahres im Halbjahreszeugnis zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des Absatzes 2 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit…
Die Vorschrift des Absatzes 2 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie…
Die Vorschrift des Absatzes 3 über die Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note ungenügend (00 Punkte) findet keine Anwendung, wenn eine Schülerin oder ein…
Tritt ein Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler…
Die Vorschrift des Absatzes 3 über die Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note ungenügend (00 Punkte) findet keine Anwendung, wenn eine Schülerin oder ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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