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Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium entwickelt für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem. Die zuständigen Behörden gemäß § 16 und Anbieter sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Soweit Anbieter nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für das elektronische Datenverarbeitungssystem das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen,…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist im Fall des § 1 Absatz 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb von Serviceportal. NRW im…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist für die Datenverarbeitung im Open. NRW-Portal im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679…
Zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung eines Nutzers werden an das für Wirtschaft zuständige Ministerium die personenbezogenen Daten übermittelt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.