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Der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen sichergestellt ist, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte vorzulegen (Jahresbericht). Der Jahresbericht enthält zudem Angaben zur fachlichen Begleitung.
Die zuständige Behörde gemäß § 16 ist berechtigt, am Sitz des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieter wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 4, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie Angebote der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die zuständige Behörde hat die dienstleistungserbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des…
Die zuständige Behörde gemäß § 16 kann im Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium über Absatz 1 hinaus Leistungen von…
Einzelpersonen nach Satz 1 weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 zum Zwecke der Vorlage bei der…
Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß…
Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der…
Die zuständige Behörde nach § 5 arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.