AnsprÜbersV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 AnsprÜbersVVerordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen § 1§ 3 Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen. § 1§ 3