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Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule zwecks erster oder zweiter Wiederholung eines Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile der Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung verlängert, so kann der Berufsschulabschluss gegebenenfalls nach einem geeigneten mit der Verlängerung verbundenen weiteren Berufsschulbesuch zuerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4. Für die Ermittlung der Leistungsanforderungen für den Berufsschulabschluss sind im Fall des § 19 Absatz 2 (Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7) für die Bildung der Schlussnoten in den Fächern und Lernfeldern und im Fall des § 19 Absatz 4 (Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b) für die Bildung der Jahresnoten in den Fächern die Noten des wiederholten Halbjahres beziehungsweise der wiederholten Halbjahre zugrunde zu legen. Ein zuvor ausgestelltes Abgangszeugnis wird eingezogen und ein neues Abgangs- beziehungsweise Abschlusszeugnis ist auszustellen.