Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird gemäß der Vorgabe der von der Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln in Fächern, in dem in Lernfelder gegliederten Lernfeldunterricht und in einem ergänzenden Unterrichtsangebot erteilt. Fächer sind Religionslehre - an deren Stelle im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 allgemeine Ethik tritt -, Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Sport. Die Stundentafel für die Lernfelder des jeweiligen Ausbildungsberufs orientiert sich an dem jeweils gültigen Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz. Die für das ergänzende Unterrichtsangebot vorgesehenen Unterrichtsstunden können als Fach „Berufsbezogene Fremdsprache“, in welchem die in die Lernfelder integrierten fremdsprachlichen Ziele und Inhalte unterrichtet werden, und/oder als zusätzliche andere Fächer erteilt werden. Sie können auch insgesamt oder nur zum Teil neben der Verwendung für zusätzliche Fächer nach Satz 4 für die Ausweitung von bereits von der Stundentafel vorgesehenen Fächern und/oder Lernfeldern verwendet werden.
Die Stundentafeln regeln das Nähere über die Anzahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer, für den Lernfeldunterricht mit den Lernfeldern sowie für das ergänzende Unterrichtsangebot nach Absatz 1. Des Weiteren regeln die Stundentafeln die Bezeichnung der einzelnen Lernfelder. Die Verteilung der Stunden der Fächer, der Lernfelder und der Stunden des ergänzenden Unterrichtsangebots auf zusätzliche Fächer und/oder auf nach der Stundentafel vorgesehene Fächer oder Lernfelder regelt für die Halbjahre der einzelnen Ausbildungsjahre des jeweiligen Ausbildungsberufs ein von der Schule spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres für jede Klasse zu erstellender Beschulungsplan.
In den Fächern Deutsch sowie Wirtschafts- und Sozialkunde kann der Unterricht im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule auch durch den Fachhochschulreifeunterricht (§ 4 Absatz 1 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen) erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Rahmen des ergänzenden Unterrichtsangebots eine Fremdsprache als Fach und/oder ein naturwissenschaftliches Fach von der Schule angeboten werden/wird. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Fächer durch den Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden, hat der Beschulungsplan für die Zahl der Unterrichtsstunden und deren Verteilung auf die Halbjahre der einzelnen Ausbildungsjahre die Vorgaben des § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 und 2 genannten Fächer bereits durch den Fachhochschulreifeunterricht belegen, nehmen in diesen Fächern am Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nur freiwillig teil. In dem freiwilligen Unterrichtsangebot erfolgt keine Leistungsmessung; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Schülerin oder den Schüler jederzeit ausschließen.