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Der Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird ausschließlich in Fächern erteilt, soweit in der Stundentafel kein in Lernfelder gegliederter Lernfeldunterricht ausgewiesen ist. Im Rahmen des berufsübergreifenden Lernbereichs werden die Fächer Religionslehre - an deren Stelle im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 allgemeine Ethik tritt -, Deutsch, Sozialkunde und Sport erteilt; im technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Bereich zusätzlich Wirtschaftskunde. An die Stelle des in Lernfelder gegliederten Lernfeldunterrichts tritt der berufsbezogene Lernbereich mit den nach der Stundentafel vorgesehenen, dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden fachtheoretischen Fächern; dazu kann auch ein berufsbezogener Fremdsprachenunterricht gehören. Der Unterricht kann daneben einen Wahlpflichtbereich und/oder Wahlbereich umfassen. Dieser oder diese können Unterrichtsveranstaltungen zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung eines bestehenden Faches gemäß der Stundentafel oder ein weiteres Fach vorsehen. Das Nähere über die Festlegung der einzelnen Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs, gegebenenfalls des Wahlpflicht- und/oder Wahlbereichs, über die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und über deren Verteilung auf die einzelnen Ausbildungsjahre regeln die Stundentafeln.
Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich kann auch durch den Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden; § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.