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Am Ende des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a stellt die Klassenkonferenz aufgrund der Noten fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
Der einjährige Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn In allen anderen Fällen ist der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
die Zeugnisnote im Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ lautet und oder
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach - wozu auch das Fach Berufliche Grundkompetenz zählt - ausgeglichen wird
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach - mit Ausnahme der Fächer Mathematik und Deutsch - „ungenügend“ lautet und die ungenügende Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; ausgleichende Fächer können auch die Fächer Berufliche Grundkompetenz, Mathematik und Deutsch sein.
Auf dem bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu erteilenden Abschlusszeugnis (Anlage 6) wird bei Schülerinnen und Schülern ohne vorherigen Hauptschulabschluss durch Vermerk bestätigt, dass das Zeugnis die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen einschließt. Diese Berechtigungen können auch zuerkannt werden, wenn der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen ist; ein entsprechender Vermerk wird in das Abgangszeugnis (Anlage 9) aufgenommen. Das Nähere regelt die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann bei nicht erfolgreichem Abschluss einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
Für den Fall, dass abzusehen ist, dass die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), nicht über das Abschlussverfahren erworben werden können, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz der Hauptschulabschluss im Wege des Prüfungsverfahrens erworben werden. Näheres regelt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27a Absatz 1 der Handwerksordnung der Schulbesuch auf die Ausbildungszeit in einem dem jeweiligen Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf angerechnet werden; die Anrechnung erfolgt ganz oder teilweise grundsätzlich auf das erste Jahr der Berufsausbildung. Gegebenenfalls wird diese Berechtigung auf dem Abschlusszeugnis vermerkt.