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Zeugnisse sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistungen und gegebenenfalls Berechtigungen. Zeugnisse werden im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 als Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres (Zeugnis zum Ende des ersten Schulhalbjahres/Zeugnis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres) sowie als Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgestellt. Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a werden Halbjahreszeugnisse, Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgestellt. Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden zusätzlich zu den in Satz 3 genannten Zeugnissen Jahreszeugnisse ausgestellt.
Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des vorgesehenen Ausgabetags und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
In den Fachklassen der einzelnen Ausbildungsjahre im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres eines Schuljahres ein Zeugnis nach Anlage 1 erteilt. Ein Zeugnis nach Anlage 1 wird auch erteilt, wenn das letzte Ausbildungsjahr nur von halbjähriger Dauer ist. Bei verspätetem Beginn oder vorzeitigem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses während eines Schulhalbjahres kann die Erteilung des Zeugnisses für das entsprechende Schulhalbjahr entfallen, wenn hinreichende Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbewertung noch nicht vorhanden sind.
Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2 erteilt.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird in den Fachklassen des jeweiligen Ausbildungsjahres jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 3 sowie am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis nach Anlage 4 erteilt. Im letzten Ausbildungshalbjahr wird im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und nach § 7b kein Zeugnis zum Ende des Schulhalbjahres beziehungsweise kein Jahreszeugnis erteilt, sofern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird. Für das Zeugnis zum Ende des Schulhalbjahres gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Wer den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 gemäß § 19 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5. Bei gemäß § 21 erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 6 erteilt. Wer den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b gemäß § 19 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 7.
Bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss wird für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 8 erteilt. Für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss ein Abgangszeugnis nach Anlage 9 erteilt. Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss ein Abgangszeugnis nach Anlage 10 erteilt.
Verlängert die Schülerin oder der Schüler nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 oder nach § 7b zur Wiederholung eines Teils oder beider Teile der Ausbildungsabschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis und besucht sie oder er in dieser Zeit freiwillig oder in Erfüllung der Berufsschulpflicht weiterhin die Berufsschule, so erfolgt während des wiederholten Halbjahres oder der wiederholten Halbjahre keine Leistungsmessung mehr; die Schülerin oder der Schüler erhält hierüber eine Schulbescheinigung nach Maßgabe der Anlage 11.