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Lässt der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass der Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule gefährdet ist, findet § 18 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass eine Eintragung im Halbjahreszeugnis unterbleibt und stets eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erfolgt. Abschnitt VI Schlussbestimmungen