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Lässt der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b erkennen, dass die Erfüllung der Leistungsanforderungen gefährdet ist, werden die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst, sowie der Ausbildungsbetrieb durch eine entsprechende Eintragung unter „Bemerkungen“ im Halbjahreszeugnis in Kenntnis gesetzt oder spätestens drei Monate vor Ausgabe des Jahreszeugnisses schriftlich benachrichtigt. Aus dem Fehlen einer Zeugniseintragung oder einer schriftlichen Benachrichtigung kann ein Recht auf Feststellung, dass die Leistungsanforderungen erfüllt sind, nicht hergeleitet werden. Abschnitt V Abschlüsse und Berechtigungen