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Ist in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gefährdet (§ 18), wird die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres durch folgende gesonderte Mitteilung benachrichtigt: „Die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und die Versetzung in die Fachstufe II sind gefährdet.“ Im Fall des § 20 Absatz 4 wird die Bemerkung nach Satz 1 um den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
Ist die Versetzung in die Fachstufe II gefährdet (§ 19 Absatz 1 beziehungsweise § 19 Absatz 2), wird die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres durch folgende gesonderte Mitteilung benachrichtigt: „Die Versetzung in die Fachstufe II ist gefährdet.“ Im Fall des § 20 Absatz 4 wird die Bemerkung nach Satz 1 um den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
Tritt der Fall nach Absatz 1 oder 2 erst während des zweiten Schulhalbjahres der Fachstufe I ein, erhält die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Zum selben Zeitpunkt wie nach Satz 1 erfolgt eine schriftliche Mitteilung im zweiten Schulhalbjahr, wenn im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr der Fachstufe I neben der Versetzung in die Fachstufe II nunmehr auch die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gefährdet ist.
In allen Fachrichtungen der Berufsfachschule erfolgt, wenn in der Fachstufe II der Schulabschluss einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres der Fachstufe II eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Tritt die Gefährdung des Schulabschlusses nach Satz 1 erst im zweiten Schulhalbjahr ein, erfolgt spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine entsprechende Mitteilung an die Schülerin beziehungsweise den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Hat die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung bereits einmal nicht bestanden oder gilt diese nach § 26 Absatz 1, 2 und 4 als nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung die Schule in der Regel verlassen. Die Nichtteilnahme an der Prüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder infolge Schulaustritts vor Beginn des Prüfungsverfahrens stehen dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung gleich.“
Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach den Absätzen 1 bis 4 kann ein Recht auf erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I, auf Versetzung, auf Verbleib in der Schule beziehungsweise auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung) nicht hergeleitet werden. Abschnitt 4 Staatliche Abschlussprüfung a) Allgemeine Bestimmungen