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Ist nach den Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Klassenstufe 9, 10 oder 11 die Zuerkennung des von ihr oder ihm angestrebten Abschlusses oder der von ihr oder ihm angestrebten Berechtigung (§§ 18 und 21) gefährdet, erhalten die Erziehungsberechtigten mit dem Halbjahreszeugnis eine schriftliche Mitteilung verbunden mit einem Beratungsangebot. § 7 Absatz 3 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; 610) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
Ist diese Mitteilung unterblieben, kann hieraus ein Recht auf Zuerkennung des angestrebten Abschlusses oder der angestrebten Berechtigung nicht hergeleitet werden. Abschnitt 5 Zeugnisse